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Dokument-ID: 512700
1. ABSCHNITT
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Aufgaben und Gegenstand
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel
- die Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
- die Sanierung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen und die damit in Verbindung stehenden Zubauten und Dachgeschossausbauten,
- die Schaffung von Wohnraum,
- der Ankauf von nicht geförderten Eigenheimen und Wohnungen,
- die Errichtung von Alternativenergieanlagen,
- die Errichtung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren,
- Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle eines geförderten Objektes (Ökoförderung) gefördert, sowie
- Eigenmittelersatzdarlehen,
- Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen und
- Wohnbeihilfe
gewährt.
(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.