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Dokument-ID: 509027
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 26.
Der Rechtsanwalt darf nur mit den im § 21c RAO genannten berufsfremden Personen eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingehen oder fortsetzen.