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Dokument-ID: 509028
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 27.
Der Rechtsanwalt darf die im § 21c RAO genannten berufsfremden Personen am wirtschaftlichen Ergebnis aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft oder gegen Geld- oder gegen Sacheinlagen beteiligen. Gesellschaftsverträge mit berufsfremden Personen sind schriftlich zu errichten.