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Dokument-ID: 509029
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 28.
Der Rechtsanwalt darf berufsfremden Gesellschaftern (§ 21c RAO) eine Mitwirkung an der Vertretung oder an der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht einräumen; er darf ihnen nur solche Einsichts- und Kontrollrechte zugestehen, die ihn in der Erfüllung seiner Berufspflichten, vor allem der Verschwiegenheitspflicht, nicht beeinträchtigen.