Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 29.
Der Rechtsanwalt hat aus Anlaß des Eingehens einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit einer berufsfremden Person (§ 21c RAO) sich das Recht vorzubehalten, das Gesellschaftsverhältnis mit der berufsfremden Person jedenfalls dann zu beenden, wenn diese berufsfremde Person die Eigenschaft verliert, welche ihr das Eingehen der Gesellschaft ermöglicht hat. Der Rechtsanwalt hat ferner vorzusehen, daß durch das Ausscheiden der berufsfremden Person seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht gefährdet ist.