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Dokument-ID: 509031
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 30.
Der Rechtsanwalt hat Tätigkeit und Verhalten der berufsfremden Gesellschafter in der Gesellschaft zu überwachen; er ist dafür standesrechtlich verantwortlich.