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Neu Dokument-ID: 513424

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Förderung der Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe

§ 27. Förderungsvoraussetzungen

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Natürlichen Personen, die in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen eine Wohnung in einem Haus in der Gruppe (§ 6 Abs 1 Z 5) oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum errichten, kann eine Förderung gewährt werden, wenn

  1. sie begünstigte Person sind,
  2. sie Eigentümer oder Miteigentümer der Bauliegenschaft sind oder daran ein Baurecht gemäß dem Baurechtsgesetz auf die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzen und
  3. der Grundstücksbedarf im Durchschnitt der Gesamtanlage 350 m² je Wohnung nicht übersteigt, wobei Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, in den Grundstücksbedarf nicht einzurechnen sind.