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Dokument-ID: 512772
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 29. Verbesserungsanteil
Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten am gesamten Förderungsvolumen mit dem Ziel einer Verbesserung der Bausubstanz und der Beseitigung von Substandard anzustreben.