Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 30. Förderungsdarlehen für umfassende Sanierungen
(1) Für Sanierungsmaßnahmen kann vom Land für förderungswürdige Objekte im Sinne des § 27, sofern es sich um umfassende Sanierungsmaßnahmen handelt, ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werden. Eine umfassende Sanierung liegt dann vor, wenn mindestens drei der folgenden Teile der Gebäudehülle oder der haustechnischen Anlagen gemeinsam erneuert oder saniert werden und es dabei zu einer Verbesserung der thermischen Qualität des Gebäudes kommt: Fenster, Dach oder oberste Geschossdecke, Fassade, Kellerdecke sowie Heizung oder Warmwasserbereitungsanlage. Eine der Sanierungsmaßnahmen kann ergänzend zu dieser Aufzählung der Abbruch von tragenden Außenmauern darstellen, wenn zusätzliche energetische Maßnahmen gesetzt werden und es dabei zu einer Verbesserung der thermischen Qualität des Gebäudes kommt. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, der Nachweis zu erbringen, dass bestimmte vorgeschriebene Grenzwerte hinsichtlich des Heizwärmebedarfs nicht überschritten worden sind. Bei denkmalgeschützten Objekten kann in begründeten Fällen, wie zum Beispiel auf Grund von Auflagen des Bundesdenkmalamtes, von diesem Nachweis Abstand genommen werden.
(2) Bei Eigenheimen errechnet sich die Darlehenshöhe vorerst aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1, wobei der so ermittelte Betrag um 5 000 Euro erhöht wird, sodass insgesamt höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit an Grundförderung gewährt werden können. Die Förderung einschließlich aller Zuschläge (mit Ausnahme eines Zuschlags für barrierefreies Bauen) darf höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen. Allenfalls noch aushaftende Förderungsbeträge aus früheren Förderungen für die Errichtung von Eigenheimen sind von der Förderungssumme in Abzug zu bringen.
(3) Zum Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
- zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen die Förderungswerberin oder den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Menschen mit Behinderung die Altersgrenze nicht anzuwenden ist (Z 1 gilt nur für Eigenheime);
- es sich um Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt (Z 2 gilt nur für Eigenheime);
- ein Objekt im Ortskern saniert wird;
- bei der Sanierung des Förderungsobjektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen Bedacht genommen wird.
(4) Die Gewährung eines Darlehens für umfassende Sanierung schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.
(5) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(6) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben.