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Neu Dokument-ID: 513433

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

§ 31. Förderungsvoraussetzungen

idF LGBl. Nr. 106/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

(1) Eine Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen kann gewährt werden:

  1. Gemeinden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden;
  2. gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

 

 

der Förderungswerber Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;

2.

 

 

die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen, bezogen auf den Fixsatz der Förderung, nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen ist auf die regional unterschiedlichen Grundkostenverhältnisse Bedacht zu nehmen. Bei Wohnprojekten für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen kann die Förderung von (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten abhängig gemacht werden. Erfolgt die Errichtung von Wohnungen auf Grund eines Baurechtes, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung nachzuweisen, dass der Bauzins unter Berücksichtigung einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, von Bauzinsvorauszahlungen und sonstigen Kosten auf die Dauer des Baurechtes keine höhere Belastung ergibt als bei einer vergleichsweisen Finanzierung der höchstzulässigen Grund- und Aufschließungskosten beim Kauf der Liegenschaft mit Eigenmitteln nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Bei Baurechten mit einer Laufzeit von unter 50 Jahren oder dann, wenn keine oder eine geringere Entschädigung als gemäß § 9 Abs 2 BauRG vereinbart ist, ist das Vorliegen eines entsprechend dieser Bestimmung verminderten Bauzinses Förderungsvoraussetzung. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen;

3.

 

 

die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten (§ 13 Abs 2 Z 2 WGG) mit Eigenmitteln erfolgt und dafür höchstens der Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG verrechnet wird;

4.

 

 

sich der Förderungswerber verpflichtet,

 

a)

 

die Wohnung zu vermieten an

 

 

aa)

begünstigte Personen (§ 9); dabei kann bei Personen, die bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 9, 11 oder 14 bis 16 MRG der Nutzung der Wohnung als Ersatz zustimmen, von den Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens abgesehen werden;

 

 

bb)

natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an deren Dienstnehmer;

 

 

cc)

Gebietskörperschaften zur Weitergabe an begünstigte Personen in Miete;

 

 

dd)

gemeinnützige juristische Personen, die auf Grund ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung, ältere oder sozial- und einkommensschwache Menschen zu betreuen, zur Überlassung an solche Personen für Wohnzwecke;

 

 

ee)

Gemeinden zur Weitergabe an sozial- und einkommensschwache Menschen sowie Menschen mit Behinderung;

 

 

ff)

Personen, die die Voraussetzungen des § 9 hinsichtlich des Mindestalters und der Aufgabe der Rechte an der bisherigen Wohnung erfüllen und hinsichtlich einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens glaubhaft innerhalb der nächsten drei Jahre erfüllen werden, soweit bei der Gemeinde keine begünstigte Person als Wohnungssuchende oder Wohnungssuchender vorgemerkt ist und die Vermietung der Wohnung auf höchstens drei Jahre erfolgt;

 

b)

 

Baukosten, die den Fixsatz der Förderung übersteigen, mit Eigenmitteln zu finanzieren. Für den Einsatz dieser Eigenmittel gelten die Bestimmungen des § 13 Abs 2b WGG.

(3) Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Förderungswerber weiters verpflichtet,

  1. ein Bauvorhaben oder bestimmte Wohnungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten. Im Fall der Vermietung an diese Personen ist § 9 Abs 1 Z 4 nicht anzuwenden;
  2. die Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;
  3. sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten. Nähere Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(4) Gemeinnützigen Bauvereinigungen darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.