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Dokument-ID: 123079
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
§ 33. Mietzinsbildung
Der Mietzins (Nutzungsentgelt) für geförderte Wohnungen im Sinne des § 15 Abs 1 ist mit Ausnahme von Wohnungen gemeinnütziger Bau- oder Verwaltungsvereinigungen höchstens nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu berechnen.