Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
§ 34. Miete bei Wohnungseigentum
Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Eigentumswohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung bei wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe oder aufgrund von Unterrichtszwecken für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in anderen berücksichtigungswürdigen Fällen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den nach den Bestimmungen des WGG zu beurkundenden Mietzins nicht übersteigt.
(LGBl. Nr. 15/2010)