Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
5. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON SONDERDARLEHEN
§ 37. Ökoförderung
(1) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Gewährung einer Förderung für die Errichtung gemäß § 19 oder für die umfassende Sanierung gemäß § 30, dass die nachzuweisenden Energiekennzahlen gemäß § 3 Z 19 unterschritten werden, kann zur errechneten Grundförderung ein zusätzlicher Darlehensbetrag auf Basis der ermittelten Energiekennzahlen gemäß § 3 Z 19 und nach Maßgabe eines Punktesystems gewährt werden. Die Gesamtförderung für Eigenheime darf dann 90 % der anerkannten Errichtungs- bzw. Sanierungskosten nicht übersteigen.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte zusätzliche Darlehensbetrag wird zwar in einem mit der Grundförderung zugesichert, gelangt aber erst über ein gesondertes Ansuchen unter Vorlage eines Energieausweises und der Benützungsbewilligung (Benützungsfreigabe) oder eines Energieausweises und einer Bestätigung der Baubehörde über den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur Auszahlung.