Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 38. Revitalisierungsförderung
(1) Natürlichen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und ihnen Gleichgestellte) kann - sofern sie nicht begünstigte Personen sind - für eine umfassende Sanierung im Sinne des § 30 Abs. 1 für förderungswürdige Objekte, deren Baubewilligung im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens mindestens 40 Jahre zurückliegt, bis zu maximal vier Wohneinheiten ein Darlehen im Ausmaß von 50 % der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro pro Wohneinheit gewährt werden, sofern die geförderten Wohneinheiten binnen sechs Monaten nach Auszahlung des Darlehens an begünstigte Personen vermietet werden. Die Mindestgröße pro Wohneinheit hat 50 m² zu betragen.
(2) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(3) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 1,5 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 10,82 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Vermietung der Wohneinheiten hat die Mietzinsbildung nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG zu erfolgen, wobei im Sinne des Richtwertgesetzes - RichtWG der jeweils geltende Richtwert für das Bundesland Burgenland nicht überschritten werden darf.
(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.