Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 39. Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen
(1) Natürlichen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und ihnen Gleichgestellte) kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Katastrophenfällen, unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse ein angemessenes Darlehen von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit gewährt werden, wenn einzelne Voraussetzungen für die Gewährung anderer Förderungen nach diesem Gesetz nicht gegeben sind. Grundsätzlich muss ein Zusammenhang mit Förderungstatbeständen nach diesem Gesetz bestehen.
(2) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.