Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 38. Miet – Kauf
(1) Eine nach diesem Abschnitt geförderte Mietwohnung, die vor mehr als zehn Jahren erstmals für Wohnzwecke genutzt worden ist, kann dem Mieter auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden. Für die Einräumung eines Anspruches auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf höchstens ein Betrag in der Höhe der halben Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden.
(2) Die Zustimmung zur Eigentumsübertragung an den erwerbenden Mieter setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 55 und 55a weiter voraus, dass
- der Erwerber österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 lit a oder Abs 3 vorliegen;
- der Erwerber bezogen auf seine Wohnung anteilig nach Maßgabe des § 55a Abs 4 folgende Verpflichtungen übernimmt, wobei von der förderbaren Nutzfläche beim Bezug der Wohnung auszugehen ist, wenn diese die beim Erwerb übersteigt:
- die aushaftenden Darlehen, Förderungsdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse;
- ein Förderungsdarlehen des Landes, in das eine bisherige Konversionsfinanzierung abzüglich allfällig gewährter Nachlässe umgewandelt worden ist und das dem der Förderung des Erwerbs von neu errichteten Wohnungen entspricht;
- der Erwerber die ihm gewährte Wohnbeihilfe zurückgezahlt hat.
(3) Ab der Übertragung des Eigentums gelten für die Gewährung und Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen sowie für die Rückzahlung von Förderungsdarlehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.