Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 42c.
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Abfrage des Personenverzeichnisses des Grundbuchs im Auftrag einer Person über die diese selbst betreffenden Eintragungen die Identität des Auftraggebers festzustellen. Bei Erteilung des Auftrages durch einen Vertreter hat sich der Rechtsanwalt die Bevollmächtigung nachweisen zu lassen, wobei bei berufsmäßigen Parteienvertretern die Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt (§ 30 Abs 2 ZPO).
(2) Der Rechtsanwalt hat über die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:
- Datum der Abfrage,
- Vor- und Zuname der abgefragten Person,
- Hinweis auf den betreffenden Kanzleiakt, gegebenenfalls den Gerichtsakt, den einzeln erteilten Auftrag, die Art der Feststellung der Identität und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis.
(3) Der Rechtsanwalt hat die Aufzeichnungen gemäß Abs 2 mindestens drei Jahre hindurch aufzubewahren.