Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 43.
(1) Der Rechtsanwalt hat Sorge zu tragen, daß fremdes Geld immer auf einem Anderkonto im Sinne der Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte bei einem Kreditinstitut, das öffentlicher Aufsicht unterliegt, eingezahlt wird.
(2) Der Rechtsanwalt hat fremdes Geld, soferne kein Grund besteht, es zu verwahren, an den Berechtigten ohne unnötigen Verzug auszufolgen.
(3) Besteht ein solcher Grund, so hat der Rechtsanwalt das Fremdgeld auf einem hiefür gesondert einzurichtenden RA-Anderkonto zu verwahren.
(4) Der Rechtsanwalt hat über die Fremdgelder Aufzeichnungen zu führen, die es ihm ermöglichen, jederzeit darüber Rechnung zu legen. Die Konten des Rechtsanwaltes, auf die Fremdgelder eingezahlt wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen, das mindestens der Summe der dem Rechtsanwalt anvertrauten Fremdgelder entspricht.
(5) Übernimmt der Rechtsanwalt die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen, so hat er die zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen vereinbarten allgemeinen Bedingungen vom 7.2.1995 (im Anhang wiedergegeben) zu beachten und deren Inhalt der von ihm übernommenen Treuhandschaft zugrunde zu legen.
(6) Der Rechtsanwalt hat einem oder mehreren der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden, von der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Ausübung ihrer Befugnis gemäß § 23 RAO Beauftragten, die Einsichtnahme in seine Anderkonten und die auf diese bezughabenden Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
(7) In Kurrentiensachen und in der Vermögensverwaltung kann der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine vom Grundsatz der Absätze 2 und 3 abweichende Vereinbarung treffen. Die regelmäßige Abrechnung darf jedoch einen Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigen.
(8) Diese Richtlinie tritt – ausgenommen ihr Absatz 1 – mit ihrer Kundmachung in Kraft und ersetzt die bisher geltende. Absatz 1 dieser Richtlinie tritt am 1.1.2000 in Kraft.
Anhang zu § 43 Abs 1 RL-BA
Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
Die folgenden Bestimmungen gelten – sofern nicht Abweichendes geregelt – sinngemäß für Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 1a RAO in der jeweils gültigen Fassung.
1.
(1) Das Kreditinstitut führt Konten und Depots (beide im folgenden „Konten“ genannt“ unter dem Namen seiner Kunden für deren eigene Zwecke (Eigenkonten). Neben diesen Eigenkonten errichtet das Kreditinstitut ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe Konten, die nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dienen, bei denen aber gleichwohl der Kontoinhaber - wie bei seinen Eigenkonten – dem Kreditinstitut gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist (Anderkonten).
(2) Voraussetzung für die Eröffnung eines Anderkontos einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des § 1a RAO in der jeweils geltenden Fassung ist, dass dem Kreditinstitut die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat, nachgewiesen wird.
Bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) bzw einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ferner die Eintragung in das Firmenbuch erforderlich.
(3) Für Anderkonten eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Konto führenden Kreditinstitutes mit den folgenden Abweichungen.
2. Die Eröffnung eines Anderkontos bedarf eines schriftlichen Antrages des Rechtsanwaltes und darf nur für solche Treuhandschaften erfolgen, hinsichtlich derer nach seinem Wissensstand kein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Der Kontoeröffnungsantrag hat die Erklärung des Rechtsanwaltes zu enthalten, dass das Konto als Anderkonto nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient und ob es sich beim Treugeber um einen Deviseninländer oder einen Devisenausländer handelt. Der Rechtsanwalt bestätigt, dass er die Identität des Treugebers entsprechend der Rechtsanwaltsordnung feststellt und dem Kreditinstitut über Anforderung Informationen über die tatsächliche Identität bekanntgeben wird. Dem Kreditinstitut gegenüber ist ein auf Antrag eines Rechtsanwalts errichtetes Konto ein Eigenkonto, sofern ihm nicht bei Eröffnung des Kontos eine ausdrückliche schriftliche gegenteilige Erklärung des Rechtsanwaltes zugeht. Geht eine solche Erklärung dem Kreditinstitut nach Eröffnung des Kontos zu, so werden die bis zu diesem Zeitpunkt an dem Konto begründeten Rechte des Kreditinstitutes hierdurch nicht berührt.
3. Der Kontoinhaber darf Werte, die ihn selbst betreffen, nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen.
4.
(1) Verfügungen über das Anderkonto von Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen nur von Rechtsanwälten als persönlich haftende Gesellschafter oder von diesen dazu bevollmächtigten Rechtsanwälten erfolgen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen Verfügungen über das Anderkonto nur von den jeweils alleine zur Vertretung und Geschäftsführung befugten Gesellschaftern oder von diesen dazu bevollmächtigten Rechtsanwälten erfolgen.
(2) Eine Kontovollmacht darf der Kontoinhaber nur einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Rechtsanwaltsanwärter erteilen; einen anderen Bevollmächtigten wird das Kreditinstitut nicht anerkennen. Die Kontovollmacht kann nicht über den Tod hinaus erteilt werden.
(3) Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen dem Kreditinstitut gegenüber nicht. Das Kreditinstitut hält sich demgemäß auch nicht für berechtigt, einem Dritten Verfügungen über das Anderkonto zu gestatten, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto seinetwegen errichtet worden ist. Das Kreditinstitut gibt einem Dritten über das Anderkonto nur Auskunft, wenn er sich durch eine schriftliche Ermächtigung des Kontoinhabers ausweist.
(4) Das Kreditinstitut hat die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht zu prüfen. Es lehnt demnach jede Verantwortung für den einem Dritten aus einer unrechtmäßigen Verfügung des Kontoinhabers entstehenden Schaden ab.
5. Das Kreditinstitut betrachtet das Anderkonto nicht als geeignete Grundlage für eine Kreditgewährung. Es wird demnach bei dem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen solcher Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind.
6.
(1) Der Kontoinhaber ist nicht berechtigt, die Eigenschaft seines Kontos als eines Anderkontos aufzuheben.
(2) Ansprüche aus Anderkonten können nicht abgetreten werden. Der Kontoinhaber darf das Anderkonto auf einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwaltsgesellschaft umschreiben lassen, nicht aber auf eine andere Person.
(3) Sind der Kontoinhaber und sein Bevollmächtigter an der Ausübung des Verfügungsrechtes über das Anderkonto verhindert, so kann der Präsident der örtlichen Rechtsanwaltskammer oder der zur Vertretung des Präsidenten Berufene dem Kreditinstitut einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder einen Rechtsanwaltsanwärter als neben dem Kontoinhaber eingesetzten Verfügungsberechtigten bekanntgeben. Die Verfügungen des eingesetzten Verfügungsberechtigten sind dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut gegenüber auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht erfüllt waren. Der eingesetzte Verfügungsberechtigte kann nur von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder zur Vertretung des Präsidenten Berufenen abberufen werden. Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt sein Verfügungsrecht so lange bestehen, bis es der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der zur Vertretung des Präsidenten Berufene der Konto führenden Stelle gegenüber widerruft, oder diese auf anderem Weg von dem Erlöschen Kenntnis erlangt. Bei widerstreitenden Erklärungen des Kontoinhabers oder seines Bevollmächtigten und des eingesetzten Verfügungsberechtigten wird das Kreditinstitut nur mehr gemeinsame Verfügungen zulassen.
(4) Stirbt der Kontoinhaber, so geht die Forderung aus dem Anderkonto nicht auf seine Erben über. Kontoinhaber wird vielmehr der vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte mittlerweilige Stellvertreter. Im Falle einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur der zum Liquidator bestellte Rechtsanwalt über das auf dem Anderkonto vorhandene Guthaben disponieren.
(5) In den Fällen des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gem. § 34 RAO, ist ausschließlich der vom zuständigen Ausschuss der örtlichen Rechtsanwaltskammer bestellte mittlerweilige Stellvertreter über das Konto verfügungsberechtigt (einschließlich der Kündigung des Kontos). Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt das Verfügungsrecht des bisherigen Kontoinhabers so lange bestehen, bis ihm das Erlöschen oder Ruhen der Berufsausübung zur Kenntnis gebracht wird oder es auf andere Weise davon Kenntnis erlangt. Im Falle der Konkurseröffnung gilt Punkt 7 Abs. 2.
7.
(1) Bei einer Pfändung wird das Kreditinstitut die Anderkonten des Pfändungsschuldners nur dann als betroffen ansehen, wenn dies aus dem Pfändungstitel ausdrücklich hervorgeht. In der Auskunft an den Pfändungsgläubiger wird das Kreditinstitut das Vorhandensein von Anderkonten des Pfändungsschuldners erwähnen, jedoch ohne Angabe des Kontostandes und sonstiger Einzelheiten, es sei denn, dass ein bestimmtes Anderkonto gepfändet ist.
(2) Sollte das Konkursverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet werden, so wird das Kreditinstitut dem durch Gerichtsbeschluss ermächtigten Masseverwalter Kenntnis von der Führung von Anderkonten und auf Verlangen auch Auskunft über diese Konten geben. Das Kreditinstitut wird über das Anderkonto nur mit Zustimmung des an Stelle des Gemeinschuldners vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellten mittlerweiligen Stellvertreters und jedenfalls des durch Gerichtsbeschluss ermächtigten Masseverwalters verfügen lassen.
(3) Im Falle einer außerhalb eines Konkursverfahrens eingeleiteten Liquidation einer Rechtsanwaltsgesellschaft geht das Verfügungsrecht über das Anderkonto auf den als Liquidator bestellten Rechtsanwalt über.
8. Rechtsanwaltsanwärter können Anderkonten unter denselben Bedingungen errichten, wenn ihnen Vermögenswerte von amtlichen Stellen anvertraut werden.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Vermietung von Safes, die nicht eigenen Zwecken des Safemieters dienen („Andersafes“), an Rechtsanwälte.
Anhang zu § 43 Abs 5 RL-BA
Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf Finanzierungen von Immobilientransaktionen mit Treuhandabwicklung anwendbar und bilden gemeinsam mit der im Einzelfall abzuschließenden Treuhandvereinbarung die Rechtsgrundlage für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Treuhänder.
1) Informationspflicht über Beteiligungen
Für den Fall, dass der Treuhänder auf eigene Rechnung am Unternehmen des Käufers oder des Verkäufers eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Z. 3 BWG hält oder vor gänzlicher Durchführung des Treuhandauftrages eine solche Beteiligung eingeht, hat er dies dem Kreditinstitut gegenüber offenzulegen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, diese Information seinem Kunden weiterzugeben.
2) Schriftform und Ablehnungspflicht
Die zwischen Kreditinstituten und Treuhänder abzuschließende Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte für den Treuhänder erkennbar sein, dass er den Auftrag in der vorgesehenen Form nicht durchführen kann, hat er die Übernahme dieses Auftrages abzulehnen, es sei denn, es kommt zu einer anderen Gestaltung des dann für den Treuhänder durchführbaren Auftrages, wobei dieser abgeänderte Auftrag zu seiner Gültigkeit gleichfalls der Schriftform bedarf.
3) Führung der Anderkonten
Für jeden unter diesen Bedingungen abzuwickelnden Geschäftsfall ist ein eigenes Anderkonto zu führen, welches nach Möglichkeit beim auftraggebenden Kreditinstitut eingerichtet werden sollte.
4) Verfügung über Treuhandgelder
Der Treuhänder darf Treuhandgelder mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nur dann ausfolgen oder sich zu einer Ausfolgung verpflichten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Treuhandauftrages aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden sichergestellt ist.
5) Kontomitteilung
Der Treuhänder hat zu veranlassen, dass dem auftraggebenden Kreditinstitut und seinem Kunden nach jeder Buchung auf dem Anderkonto, ausschließlich zu deren Verwendung, ein Zweitauszug direkt vom kontoführenden Kreditinstitut zugestellt wird. Der Treuhänder ermächtigt hiermit das kontoführende Kreditinstitut, dem auftraggebenden Kreditinstitut über dessen Verlangen alle Auskünfte betreffend Verfügungen über die Treuhandgelder zu erteilen.
Die beteiligten Kreditinstitute werden die ihnen zugekommenen Informationen gemäß § 38 BWG vertraulich behandeln.
6) Auskunftserteilung
Der Treuhänder hat dem Kreditinstitut über dessen Verlangen jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand des Auftrages zu erteilen und die Richtigkeit seiner Auskunft über Aufforderung zu bescheinigen.
Sobald Zweifel bestehen, dass ein übernommener Auftrag gänzlich bzw. fristgerecht erfüllt werden kann, hat der Treuhänder das Kreditinstitut hievon unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich zu informieren. Das Kreditinstitut stellt in Aussicht, bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe die Erledigungsfrist angemessen zu verlängern, ohne hiezu rechtlich verpflichtet zu sein.
7) Erfüllung des Auftragsverhältnisses
Nach Erfüllung des erteilten Auftrages hat das auftraggebende Kreditinstitut dem Treuhänder über dessen Verlangen die ordnungsgemäße Erfüllung schriftlich zu bestätigen.
8) Anzeige an die Standesvertretung
Wenn das auftraggebende Kreditinstitut zur Ansicht gelangt, dass der Auftrag nicht oder nicht fristgerecht erfüllt und auch nicht rückabgewickelt wird und dies der Treuhänder zu verantworten hat, wird das Kreditinstitut dies unter Darstellung des Sachverhaltes der zuständigen Standesvertretung des Treuhänders anzeigen, um dieser die Möglichkeit zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 23 RAO) zu eröffnen.
Die Standesvertretung informiert das auftraggebende Kreditinstitut binnen einer Frist von 4 Wochen vom Ergebnis ihrer Erhebungen.
Führen diese Erhebungen zu einem dringenden strafrechtlich relevanten Tatverdacht, so wird die zuständige Standesvertretung des Treuhänders hievon auch die Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich in Kenntnis setzen. Diese wird diese Information ohne jede Wertung den Kreditinstituten zur Kenntnis bringen.
9) Bankgeheimnis
Der Treuhänder entbindet hiermit das auftraggebende Kreditinstitut sowie das Kreditinstitut, bei welchem das Anderkonto geführt wird, hinsichtlich des übernommenen Auftrages gegenüber der im Punkt 8 genannten Stelle von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG).
10) Berufsgeheimnis
Der Treuhänder verpflichtet sich, alle Anfragen der zuständigen Standesbehörde zu beantworten und alle im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Unterlagen zur Einsicht vorzulegen also, insoweit von seinem Recht auf Verschwiegenheit nicht Gebrauch zu machen.
11) Datenschutzrechtliche Zustimmung
Der Treuhänder erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass:
- Die zuständige Standesvertretung das Ergebnis ihrer Erhebungen dem anzeigenden Kreditinstitut gemäß Punkt 8 mitteilt.
- Die zuständige Standesvertretung die Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich im Falle eines dringenden strafrechtlich relevanten Tatverdachtes davon informiert und die Bundessektion diese Information an die Kreditinstitute (gemäß BWG) ohne zusätzliche Wertung weiterleitet.