Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 43. Art und Höhe der Förderung
(1) Für die umfassende Sanierung von Wohnhäusern können Förderungsdarlehen gewährt werden, deren Höhe je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche oder nach Art und Umfang der Maßnahmen je Wohnung festgelegt werden kann. Dabei kann auch auf Mehrkosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes entstehen, Bedacht genommen werden. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens kann zwischen zehn und 25 Jahre betragen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabständen angehoben werden.
(2) Für andere Sanierungsmaßnahmen können Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens fünf und höchstens 15 Jahren, Annuitätenzuschüsse und einmalige nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Annuitäten können bei Förderungsdarlehen in bestimmten Zeitabständen angehoben werden.
(3) Von einer Besicherung des Förderungsdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses sowie von der Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (§ 55 Abs 1) kann abgesehen werden.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.