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Dokument-ID: 512817
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 43. Förderungswerberinnen und Förderungswerber
Die Wohnbeihilfe darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder diesen gemäß § 9 Abs. 2 Gleichgestellten gewährt werden. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.