Neu
Dokument-ID: 512818
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 44. Erlöschen des Anspruchs auf Wohnbeihilfe
In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass der Anspruch auf Wohnbeihilfe bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen erlischt, insbesondere aber, wenn
- der Miet(Nutzungs-)vertrag aufgelöst wird;
- die Wohnung unter- bzw. weitervermietet wird;
- die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber und die sonstigen bei der Haushaltgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und diese nicht zur Abdeckung ihres dringenden Wohnbedarfs ständig verwenden;
- der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand für die Wohnbeihilfenbezieherin oder den Wohnbeihilfenbezieher zumutbar wird.