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Neu Dokument-ID: 512818

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Erlöschen des Anspruchs auf Wohnbeihilfe

idF LGBl. Nr. 52/2008 | Datum des Inkrafttretens 30.05.2008

In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass der Anspruch auf Wohnbeihilfe bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen erlischt, insbesondere aber, wenn

  1. der Miet(Nutzungs-)vertrag aufgelöst wird;
  2. die Wohnung unter- bzw. weitervermietet wird;
  3. die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber und die sonstigen bei der Haushaltgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und diese nicht zur Abdeckung ihres dringenden Wohnbedarfs ständig verwenden;
  4. der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand für die Wohnbeihilfenbezieherin oder den Wohnbeihilfenbezieher zumutbar wird.