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Dokument-ID: 512819
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 45. Rückforderung der Wohnbeihilfe
In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen zurückzuzahlen sind, wobei die zu erstattenden Beträge ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs auf Wohnbeihilfe mit 6 % pro Jahr verzinst werden. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenvereinbarung getroffen oder in besonders gelagerten Fällen von einer Rückforderung gänzlich abgesehen werden.