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Dokument-ID: 512820
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 46. Verordnungsermächtigung
Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Fördergegenstands des Ansuchens, des heranzuziehenden Einkommens, der Zusicherung, des maßgeblichen (anrechenbaren) und zumutbaren Wohnungsaufwands, der Höhe und Obergrenzen, der Dauer, der Auszahlung und der Rückforderung der Wohnbeihilfe sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.