Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 44.
Der Rechtsanwalt hat den Kanzleiangestellten (ausgenommen Lehrlinge und Praktikanten) jedenfalls nicht unter € 1.000,– brutto 14mal jährlich bei einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden (ohne Einbeziehung von Sachbezügen oder unregelmäßigen Entgeltbestandteilen) zu entlohnen. Der Rechtsanwalt darf mit einem Kanzleiangestellten – ausgenommen in den Fällen des Artikel IV – kein wie immer geartetes Beteiligungsverhältnis eingehen; überhaupt hat er alles zu unterlassen, was ihn in eine finanzielle Abhängigkeit von einem Kanzleiangestellten bringen könnte.