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Dokument-ID: 513452
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 46. Zumutbarkeit geförderter Arbeiten
Im Fall einer Förderung nach diesem Gesetz finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes auch auf Gebäude Anwendung, für die sie nach § 1 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.