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Neu Dokument-ID: 512827

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Verlust der Mitgliedschaft

idF LGBl. Nr. 1/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Wohnbauförderungsbeirates abzuberufen, wenn dies die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) entsendet worden ist, verlangt, das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Funktion niederlegt oder die Wählbarkeit zum Burgenländischen Landtag verliert.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne Verzug durch Neubestellung (§ 49) zu ersetzen.