Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
9. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN WOHNBAUFÖRDERUNGSBEIRAT
§ 48. Aufgaben und Gegenstand
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist zur Beratung von Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.
(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung gehören insbesondere die Erlassung vonLandeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie die Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.
(3) Ansuchen zur Gewährung von Förderungen nach §§ 19, 21, 22 und 30 (Neubau, Zinsenzuschüsse, Eigenmittelersatzdarlehen und umfassende Sanierung) sind dem Wohnbauförderungsbeirat vor Bewilligung durch die Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
Alle übrigen Förderungen und Nachförderungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 (Nutzflächenerweiterungen bei Wohnungen und Reihenhäusern) und Abs. 2 Z 1 sowie § 30 Abs. 3 Z 1 (Kindersteigerungsbeträge) können dem Wohnbauförderungsbeirat nach Bewilligung durch die Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden.