Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 51. Nachweis des Einkommens
(1) Zur Beurteilung, ob ein Förderungswerber begünstigte Person ist, kann das Einkommen nachgewiesen werden durch:
- Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr oder die letzten drei veranlagten Kalenderjahre vor Einbringung des Förderungsansuchens;
- Vorlage einer Arbeitnehmerveranlagung bzw eines Jahreslohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr oder die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre vor Einbringung des Förderungsansuchens;
- Vorlage der letztgültigen Einheitswertbescheide.
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Pensionierung, Arbeitslosigkeit udgl) kann auf besonderes Ansuchen auch vom aktuellen Einkommen oder von der aktuellen Bestätigung über die Höhe von Transferleistungen ausgegangen werden.
(2) Wenn um die Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe angesucht wird, ist Abs 1 anzuwenden, die Z 1 bzw 2 jedoch mit der Maßgabe, dass die Nachweise für das letzte veranlagte bzw das dem Ansuchen vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen sind. Ist der Nachweis des aktuellen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses bis zum tatsächlichen Vorliegen des Nachweises, längstens jedoch befristet auf zwei Jahre, geschätzt werden. Dabei ist mindestens vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres auszugehen.
(3) In allen Fällen der Abs 1 und 2 ist auch eine Erklärung über allfällige sonstige in- oder ausländische Einkünfte abzugeben. Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
(4) Legt ein Förderungsnehmer Unterlagen, die zur Neufestsetzung des Annuitätenzuschusses benötigt werden, trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, entfällt bis zu deren Vorlage die Gewährung von Annuitätenzuschüssen. Für die fristgerechte Vorlage ist das Einlangen beim Amt der Landesregierung maßgeblich.