Neu
Dokument-ID: 512847
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 56. Geschäftsordnung
Der Wohnbauförderungsbeirat kann mit Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen, die der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.