Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 60.
Der mittlerweilige Stellvertreter, der für einen Rechtsanwalt bestellt wurde, welcher vorübergehend die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verloren hat, ist nicht Substitut des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde. Er hat mit der Sorgfalt des Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien ebenso wie die Interessen des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren. Im Widerstreit haben die Interessen des Rechtsanwaltes gegenüber jenen der Partei zurückzutreten.