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Neu Dokument-ID: 509188

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 62.

idF www.rechtsanwaelte.at | Datum des Inkrafttretens 10.05.2011

(1) In allen Fällen der mittlerweiligen Stellvertretung hat der mittlerweilige Stellvertreter Anspruch auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit.

(2) Ist der mittlerweilige Stellvertreter ein solcher im Sinne des § 14 RAO, ist jedenfalls die im Substitutionsverkehr übliche Entlohnung angemessen.

(3) In den anderen Fällen soll mit dem Rechtsanwalt oder den Erben des Rechtsanwaltes, für welchen der mittlerweilige Stellvertreter bestellt wurde, eine schriftliche Vereinbarung über den Entlohnungsanspruch getroffen werden. Gelingt dies nicht, ist der mittlerweilige Stellvertreter berechtigt, eine angemessene Entlohnung anzusprechen, wobei in angemessener Weise Vorteile, die dem mittlerweiligen Stellvertreter verblieben sind, etwa aus der Übernahme von Aufträgen, zu berücksichtigen sind.