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Neu Dokument-ID: 513485

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 64.

idF LGBl. Nr. 76/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2007

(1) Die §§ 1 Abs 2, 6 Abs 1, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 1 und 3, 15 Abs 3, 36 Abs 2, 39, 40, 40a, 43 Abs 3, 48, 52 Abs 4, 59 Abs 7, 62a und 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2007 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Für Förderungen nach diesem Gesetz, um die bis zum 30. September 1995 angesucht worden ist, gilt ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Folgendes: Die Art der Zinsberechnung und der höchstzulässige Prozentsatz für Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung des geförderten Vorhabens aufgenommen worden sind, sind von der Landesregierung unter Zugrundelegung der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes darf das jeweilige Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt (verlautbart im Statistischen Monatsheft der Österreichischen Nationalbank) des dritten, vierten und fünften vorangegangenen Monats vor Wirksamkeitsbeginn der Festlegung des Zinssatzes um nicht mehr als 0,5 % überschreiten, unbeschadet der Möglichkeit einer Aufrundung auf den nächsten Achtelprozentpunkt.