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Neu Dokument-ID: 509195

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 68. Keine anschließende einseitige Beratung/Vertretung

idF www.rechtsanwaelte.at | Datum des Inkrafttretens 10.05.2011

Wurde der Rechtsanwalt als Mediator tätig, so ist eine einseitige Beratung oder Vertretung einer der Parteien in dieser oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit gegen andere Parteien, die an der Mediation teilgenommen haben, nicht gestattet.