Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 9.
(1) Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben dabei den Vorschriften des § 12 EuRAG zu entsprechen.
(2) Die Firma einer Rechtsanwaltspartnerschaft hat bei ihrer Anmeldung den Bestimmungen des EGG zu entsprechen, wobei es genügt, den Zunamen eines die Rechtsanwaltschaft ausübenden Gesellschafters in die Firma aufzunehmen.
(3) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes haben bei Führung einer Kurzbezeichnung, die dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten muß, auch den akademischen Grad sowie den Vor- und Zunamen jedes Gesellschafters an geeigneter Stelle anzugeben. Der Name eines berufsfremden Gesellschafters darf weder geführt noch angegeben werden.