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Dokument-ID: 508189
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 9a.
Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, die nach der Satzung der Versorgungseinrichtung von ihm gewählte und der Rechtsanwaltskammer gemeldete Krankenversicherung (Gruppenvertrag oder sonstige zulässige Versicherung) während der Dauer seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer aufrecht zu erhalten und die laufenden Prämien oder Beiträge jeweils pünktlich zu entrichten.