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Dokument-ID: 013132
2. ABSCHNITT
Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994)
2. ABSCHNITT
Hausverwaltungskosten
§ 5. Gesamtkosten
Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.
(BGBl. II Nr. 180/2017)