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Dokument-ID: 509034
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
Artikel V – Rechtsanwaltsanwärter
§ 32.
Der Rechtsanwalt hat dem bei ihm in praktischer Verwendung gemäß § 2 der Rechtsanwaltsordnung stehenden Rechtsanwaltsanwärter eine sorgfältige Ausbildung für den Beruf angedeihen zu lassen.