Statut Treuhandbuch (eATHB)
Dritter Abschnitt
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts
7. |
| Allgemeine Verpflichtungen |
7.1. |
| Allgemeine Bedingungen der Kreditinstitute |
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| Jede vom Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft ist unabhängig von der Art des dieser Treuhandschaft zugrunde liegenden Geschäftes – und zwar auch gegenüber Vertragsparteien, die keine Kreditinstitute sind – gemäß den |
| a) | „Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften“ und den |
| b) | „Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen“, |
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| in der jeweils geltenden Fassung, die zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich vereinbart sind, abzuwickeln. |
7.2. |
| Form des Treuhandvertrages |
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| Der Treuhandvertrag ist schriftlich mit allen Vertragsparteien abzuschließen. |
7.3. |
| Unzulässigkeit der wirtschaftlichen Beteiligung |
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| Dem Rechtsanwalt sind die Übernahme von Bürgschaften und jede Darlehens- oder Kreditgewährung im Zusammenhang mit der übernommenen Treuhandschaft sowie die Abwicklung einer Treuhandschaft in eigener Sache untersagt. |
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| Bei Treuhandschaften von Personen, die mit dem Treuhänder in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie Angehörigen des Treuhänders – als Angehörige gelten der Ehegatte des Treuhänders und Personen, die mit dem Treuhänder in gerader Linie oder im 2. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind – ist der Versicherungsschutz gegenüber diesen Personen ausgeschlossen und ist dieser Umstand allen Vertragsparteien offen zu legen. |
7.4. |
| Verwendung von Formblättern |
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| Der Rechtsanwalt hat für die Erfüllung der ihn nach diesem Statut treffenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten die in der Anlage angeführten Formblätter zu verwenden. |
8. |
| Kontoführung |
8.1. |
| Anderkonto |
8.1.1. |
| Der Rechtsanwalt hat bei den Lizenzbanken, derer er sich für die Abwicklung von Treuhandschaften bedient, Anderkonten zu reservieren und diese Banken zu beauftragen, dem eATHB eine Liste dieser Konten zu übermitteln. |
8.1.2. |
| Liegt eine einheitliche Treuhandschaft vor, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, nur ein Anderkonto zu führen, sofern sämtliche Treuhandschaften denselben Treuhanderlag betreffen. Ist dies nicht der Fall oder besteht zwischen den einzelnen Treuhandschaften nur ein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang (wie etwa bei den dem Bauträgervertragsgesetz BTVG unterliegenden Rechtsgeschäften), so ist der Rechtsanwalt verpflichtet, gesonderte elektronisch gesicherte Anderkonten zu verwenden. |
8.1.3. |
| Der Treuhanderlag ist ausschließlich in Form der Gutschrift auf dem Anderkonto zu verwahren. Erfolgt der Erlag des Treugutes nicht in Form einer Überweisung auf das Anderkonto, so hat der Rechtsanwalt Sorge zu tragen, dass der Treuhanderlag unverzüglich auf das Anderkonto eingezahlt wird (§ 43 Abs 1 RL-BA). |
8.2. |
| Verfügungsbeschränkungen |
8.2.1. |
| Im Rahmen der Unterfertigung des im Zusammenhang mit der Treuhandschaft stehenden Vertrages ist die Kammermeldung von den Vertragsparteien eigenhändig – ohne hand- oder maschinschriftliche Veränderung oder Hinzufügung auszahlungsrelevanter Daten – zu unterfertigen. |
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| Die Kammermeldungen einzuscannen oder sonst als elektronisches Dokument zu erstellen und an das eATHB zu versenden, ist nicht zulässig. Dieses Formblatt ist dem eATHB vom Rechtsanwalt über Verlangen des eATHB zu übermitteln. |
8.2.2. |
| Verfügungen des Rechtsanwaltes über den Treuhanderlag auf dem Anderkonto sind ausschließlich in Form der Überweisung zulässig. Der Rechtsanwalt kann Überweisungen auf sein Eigenkonto erst nach Kapitaltilgung zur Abdeckung eigener Forderungen bzw. Gebührentransfers vorsehen oder durchführen. |
8.3. |
| Kammermeldung |
8.3.1. |
| Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kammermeldung von den Parteien des Grundgeschäftes sowie vom Rechtsanwalt unterfertigt und nachweislich vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag dem eATHB der Rechtsanwaltskammer gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Punkt 16. übermittelt wird. |
8.3.2. |
| Die gleichen (Form-)Erfordernisse gelten für den Fall der Änderung des Treuhandvertrages oder sonstiger in der Kammermeldung enthaltener auszahlungsrelevanter Anweisungen oder Angaben. Änderungen der Kammermeldung bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Vertragsparteien. |
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| In der Kammermeldung ist die Anführung eines Eigenkontos des Treuhänders, eines Kontos eines Kanzleipartners, sowie eines Mitarbeiters oder eines Gesellschafters der als Treuhänder fungierenden Rechtsanwaltsgesellschaft als Empfänger, außer im Fall des Punktes 8.2.2. unzulässig. Zulässig ist die Anführung eines elektronischen Anderkontos des Rechtsanwaltes. |
8.4. |
| Kontomitteilungen |
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| Der Rechtsanwalt hat zu veranlassen, dass bei jeder Kontobewegung auf dem Anderkonto dem eATHB ein Kontoauszug elektronisch übermittelt wird. |
9. |
| Belehrungspflicht |
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| Der Rechtsanwalt hat den Vertragsparteien vor Übernahme des Treuhandauftrages dieses Statut nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie darüber zu informieren (ausgenommen in den Fällen des Punktes 10.2.3.), dass die Treuhandschaft nach den Bestimmungen dieses Statuts abgewickelt wird. |
10. |
| Aufzeichnungs- und Meldepflichten |
10.1. |
| Treuhandverzeichnis |
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| Der Rechtsanwalt hat alle anonymisierten Treuhandschaften unter fortlaufender Nummerierung in ein zeitnah, chronologisch und fortlaufend geführtes Treuhandverzeichnis einzutragen, sodass eine exakte und rasche Identifizierung des dazugehörigen Handaktes des Rechtsanwaltes möglich ist. |
10.2. |
| Meldepflicht |
10.2.1. |
| Meldung: |
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| Jede unter das Statut fallende Treuhandschaft ist vom Rechtsanwalt dem eATHB der Rechtsanwaltskammer zu melden. |
10.2.2. |
| Abschlusserklärung: |
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| Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Erledigung die Treuhandschaft im Treuhandmodul historisch zu setzen (Statuswechsel). |
10.2.3. |
| Anonymisierte Treuhandschaften: |
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| In jenen Fällen, in denen die Vertragsparteien des Rechtsanwaltes diesem die Bekanntgabe der vorstehend genannten Daten einer vertraglich übernommenen Treuhandschaft schriftlich untersagen, hat der Rechtsanwalt die Meldung einer solchen Treuhandschaft auf die bloße Bekanntgabe ihrer Übernahme, die Angabe der fortlaufenden Nummer seines Treuhandverzeichnisses, unter der diese anonymisierte Treuhandschaft geführt wird, und die Erledigungsfrist zu beschränken. Nach Erledigung der Treuhandschaft ist dem Treuhandbuch eine Abschlusserklärung zu übermitteln. |
11. |
| Geheimnisschutz und datenschutzrechtliche Zustimmungen |
11.1. |
| Bankgeheimnis |
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| Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Anderkonto führende Kreditinstitut gegenüber dem eATHB der Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der Verfügungen über das Anderkonto von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses zu entbinden. |
11.2. |
| Berufsgeheimnis |
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| Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Treuhandvertrag eine Entbindung von der beruflichen Verschwiegenheitspflicht durch die Vertragsparteien gegenüber dem eATHB vorzusehen. |
11.3. |
| Sonstige Offenlegungspflichten |
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| Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von ihm übernommenen Treuhandschaften nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs 1 lit g RAO, hat sich der Rechtsanwalt zur Erteilung entsprechender Auskünfte und zur Einsichtnahme in die Unterlagen aller von ihm übernommenen Treuhandschaften, einschließlich des von ihm zu führenden Verzeichnisses, von den Parteien von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber der Treuhandeinrichtung befreien zu lassen. Der Rechtsanwalt hat weiters den Offenlegungspflichten gemäß §§ 40, 41 BWG gegenüber Kredit- und Finanzinstituten und der Prüf-, Feststellungs- und Meldepflichten gemäß §§ 8a, 8b und 8c RAO zu entsprechen. |
12. |
| Honorar |
12.1. |
| Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, wegen der oder für die Erfüllung der mit diesem Statut verbundenen Pflichten ein gesondertes Honorar zu fordern oder entgegenzunehmen. |
12.2. |
| Hievon unberührt ist die Berechtigung des Rechtsanwalts, für die Übernahme der Treuhandabwicklung Honorar, insbesondere nach § 14 der Autonomen Honorarkriterien (AHK) der Rechtsanwälte, sowie anfallende Spesen und Barauslagen zu verlangen. |