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Neu Dokument-ID: 506825

Vorschrift

Statut Treuhandbuch (eATHB)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt

Begriffe und Anwendungsbereich

5.

Begriffe

im Sinne dieses Statuts bedeuten:

5.1.

„Rechtsanwaltskammer“: Rechtsanwaltskammer Wien.

5.2.

„Rechtsanwalt“: Ein zur Berufsausübung in der Republik Österreich berechtigter, in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragener Rechtsanwalt (§ 1 Abs 1 iVm §§ 5, 5a RAO bzw §§ 18ff oder 24 ff EiRAG) sowie ein Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der schweizerischen Eidgenossenschaft, der in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien (§§ 9ff EiRAG) eingetragen und befugt ist, nach Art I Teil 2 EiRAG in Österreich Dienstleistungen im Sinne des Art 50 EGV zu erbringen. Dem Rechtsanwalt stehen gleich alle in der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaften (ausgenommen jene bürgerlichen Rechtes).

5.3.

„Treuhandschaft“: Alle vom Rechtsanwalt übernommenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufträge, in deren Rahmen er den ausdrücklichen schriftlichen Auftrag zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrages für den Fall des Eintrittes einer oder mehrerer vorher bestimmter Bedingungen an einen oder mehrere ihm als Begünstigte genannte Dritte übernimmt.

5.4.

„Anonymisierte Treuhandschaften“: Eine Treuhandschaft, in deren Rahmen dem Rechtsanwalt ausnahmsweise die Offenlegung des Namens und der sonstigen Daten der Vertragsparteien bei der Meldung der Treuhandschaft gegenüber der Rechtsanwaltskammer von sämtlichen Vertragsparteien untersagt wurde (Beilage); dies unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß §§ 40, 41 BWG gegenüber Kredit- und Finanzinstituten und der Prüf-, Feststellungs- und Meldepflichten gemäß §§ 8a, 8b und 8c RAO.
Andere Vorschriften, wie z.B. das BTVG bleiben hierdurch unberührt.

5.5.

„Einheitliche Treuhandschaften“: Zwei oder mehrere Treuhandaufträge, zwischen denen ein unmittelbarer Zusammenhang durch dasselbe Grundgeschäft besteht. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang ist auch dann anzunehmen, wenn damit die treuhändige Abwicklung der Finanzierung des Grundgeschäftes (vor allem in Form der Ankaufsfinanzierung durch ein finanzierendes Kreditinstitut) übernommen wird.

5.6.

„Treuhanderlag“: Der nach dem Treuhandvertrag zu hinterlegende Geldbetrag.

5.7.

„Vertragspartei“: Der oder die Auftraggeber des Treuhandvertrages (= Parteien des Grundgeschäftes).
Die Kammermeldung ist von den Vertragsparteien des Treuhandvertrages zu fertigen; diese Vertragsparteien erhalten eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über die erfolgte(n) Meldung(en).

5.8.

„Grundgeschäft“: Rechtsgeschäft, das der Treuhandschaft zugrunde liegt.

5.9.

„Kammermeldung“: ist die den Vertragsparteien und dem Treuhänder bestätigte Zusammenfassung der für den Zahlungsverkehr relevanten Daten und wird vom Treuhandmodul generiert

5.10.

„Freigabesiegel“: Elektronische Unterschrift der Rechtsanwaltskammer für jede Überweisung

5.11.

„Elektronische Rechtsanwaltsanderkonten“: Konten, die bei den Lizenzbanken ausschließlich für die Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen des eATHB geführt werden und die einen besonderen Sicherheitsstandard (Verfügungen werden nur bei Vorhandensein eines elektronischen Siegels durchgeführt) aufweisen, im Weiteren als „Anderkonto“ bezeichnet.

5.12.

„Kreditinstitut“: Das Kreditinstitut im Sinne des BWG, welches das elektronisch gesicherte Rechtsanwaltsanderkonto führt.

5.13.

„Lizenzbanken“: Jene Kreditinstitute, die mit dem Lizenzgeber des eATHB, der UniCredit Bank Austria AG, einen Lizenzvertrag abgeschlossen und die technischen Möglichkeiten für die Abwicklung von Überweisungen im Rahmen des elektronischen Anwaltlichen Treuhandbuches geschaffen haben. Die im Statut betreffend Lizenzbanken getroffenen Regelungen beziehen sich auch auf den Lizenzgeber UniCredit Bank Austria AG.

6.

Anwendungsbereich

6.1.

Persönlicher Anwendungsbereich
Diesem Statut unterliegt jeder Rechtsanwalt im Sinne des Punktes 5.2.

6.2.

Sachlicher Anwendungsbereich

6.2.1.

Dieses Statut ist sachlich auf alle Treuhandschaften im Sinne des Punktes 5.3. anzuwenden, soweit sie nicht nach Punkt 6.2.2. ausgenommen sind.

6.2.2.

Ausgenommen sind

  1. Treuhandschaften mit einem Treuhanderlag unter EUR 10.000,00 (Euro zehntausend), ausgenommen solche, die dem BTVG unterliegen oder wenn von den Vertragsparteien ausdrücklich eine Abwicklung über das eATHB beauftragt wird.
  2. Treuhanderläge, die für die Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern, sonstigen öffentlichen Abgaben oder Honorar gewidmet sind;
  3. die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen einer Forderungsbetreibung oder einer Prozessführung;
  4. die Entgegennahme, Verwaltung und Verteilung von Geldbeträgen im Rahmen der Tätigkeit als Ausgleichs- oder Masseverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter oder Vermögensverwalter, einschließlich der Quotenverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.