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Dokument-ID: 123060
IV. Abschnitt
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
IV. Abschnitt
Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum
§ 18. Förderungswerber
Eine Förderung zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau, Eigentumswohnungen oder Wohnungen im Sinne von § 12 Abs 1 lit d darf nur begünstigten Personen gewährt werden.