Neu
Dokument-ID: 513395
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 14. Kündigung der Förderungs- und Zusatzdarlehen wegen Gefährdung der Sicherheit
(1) In den Darlehensverträgen ist vorzusehen, dass das Förderungs- bzw das Zusatzdarlehen, allenfalls nach Mahnung und Gewährung einer angemessenen Frist, gekündigt und frühestens nach sechs Monaten fällig gestellt wird, wenn der Schuldner
- trotz schriftlicher Mahnung und Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungs- bzw das Zusatzdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt;
- seine Verpflichtungen gemäß § 13 oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt;
- das Förderungs- oder das Zusatzdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet;
- die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterlässt; oder
- ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zulässt.
(2) Von einer Kündigung gemäß Abs 1 Z 1 kann abgesehen werden, wenn ansonsten schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet werden würden.