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Dokument-ID: 513326
2. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6. Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
| 1. | als Wohnung: eine zur ganzjährigen Benutzung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht; ihre Nutzfläche darf nicht weniger als 30 m² betragen, ausgenommen bei Sanierungen und bei Förderungen nach den Abschnitten 7 und 10a; | |
| 2. | als Einzelhäuser: Einzeln freistehend errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist; | |
| 3. | als Doppelhäuser: Zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, von denen jeweils eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist; | |
| 4. | als Bauernhaus: Das Wohnhaus eines Gehöftes als Mittelpunkt eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den Bewirtschafter des Gehöftes bestimmt ist; | |
| 4a. | als Austraghaus: Das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährigen bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend der Auszüglerin bzw dem Auszügler und der Ehegattin bzw dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw dem eingetragenen Partner als Wohnung dient; | |
| 5. | als Häuser in der Gruppe: Wohnhäuser, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften oberirdisch aneinandergebaut errichtet werden; | |
| 6. | als Wohnhaus: Ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnungen hinsichtlich der Nutzfläche den Voraussetzungen der Z 1 entspricht; | |
| 7. | als Wohnheim: Ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume (zB Gemeinschaftsräume, Personalwohnungen, Krankenräume) enthalten kann; | |
| 8. | als normale Ausstattung: Eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf Erfordernisse ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch, wenn es vom Wohnungswerber ausdrücklich gewünscht wird, nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; | |
| 9. | als Nutzfläche: Die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; | |
| 10. | als Errichtung: Die Schaffung von Wohnraum durch Neubau oder durch Auf-, Zu- oder Einbau bei bestehenden Bauten; | |
| 11. | als nahestehende Personen: | |
| a) | der Ehegatte und die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragenene Partnerin, | |
| b) | Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, | |
| c) | Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, | |
| d) | Verschwägerte in gerader Linie, | |
| e) | der Lebensgefährte und die Lebensgefährtin, wenn er oder sie mit der begünstigten Person in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt und beide entweder seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung besitzen oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung begründen; | |
| f) | in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene Kinder, Wahlkinder oder Pflegekinder einer Person gemäß lit e, | |
| g) | Pflegekinder, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt; | |
| 12. | als Kind: | |
| a) | ein Kind im Sinn des § 2 Abs 1 lit a bis c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des Förderungswerbers lebt und für das dem Förderungswerber oder einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinn des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird; | |
| b) | beim Zugang zur Förderung auch ein ungeborenes Kind, wenn über die Schwangerschaft zu diesem Kind eine ärztliche Bestätigung vorliegt, die Schwangerschaft seit mehr als drei Monaten besteht und die werdende Mutter selbst Förderungswerberin ist oder dem Haushalt des Förderungswerbers angehört; | |
| 13. | als wachsende Familie: Eine Familie, in der beide Ehepartner das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Ehedauer nicht mehr als zehn Jahre beträgt; weiters eine Haushaltsgemeinschaft im Sinn der Z 11 lit e, bei der diese Voraussetzungen in bezug auf das Alter der Partner und die Höchstdauer der Haushaltsgemeinschaft erfüllt sind und aus dieser Beziehung bereits ein Kind entstammt; | |
| 13a. | als kinderreiche Familie: Eine Familie mit mindestens drei Kindern; | |
| 13b. | als Jungfamilie: Eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind; | |
| 13c. | als Alleinerzieherin oder als Alleinerzieher: Wer nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder mit einem Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt und die Obsorge für ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind hat; | |
| 14. | als Haushaltseinkommen: die Summe der Einkommen (§ 8) der Eigentümer (Baurechtseigentümer) bei der Förderung von Wohnungen im Eigentum oder der Mieter bei der Förderung von Wohnungen in Miete zuzüglich | |
| a) | der Summe der Einkommen (§ 8) der mit den Eigentümern bzw Mietern in der geförderten Wohnung lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbständigen; | |
| b) | eines Aufschlages je Quadratmeter Nutzfläche und Monat in der Höhe des für das Bundesland Salzburg nach dem Richtwertgesetz festgesetzten Richtwertes, wenn die zur Benützung durch die geförderten Eigentümer oder Mieter bestimmte Wohnung weder durch diese noch durch ihnen nahe stehende Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet und Dritten überlassen wird; | |
| 15. | als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt; | |
| 16. | als Bauträger: Gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Baugewerbetreibende, Immobilienmakler und Bauträger im Sinn der §§ 99, 117 und 149 der Gewerbeordnung 1994; | |
| 17. | als gefördert: Eine Wohnung udgl, für die das Förderungsdarlehen, das Zusatzdarlehen, Ausleihungen zur Finanzierung einer begünstigten Konversion oder rückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig zurückgezahlt sind oder noch Zuschüsse geleistet werden oder noch in Anspruch genommen werden können oder die Bürgschaft noch nicht erloschen ist. | |
| 18. | als juristische Personen: auch offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften; | |
| 19. | als Fernwärme: Die von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen durch ihr Leitungsnetz zur Verfügung gestellte Wärme. | |
| 20. | als barrierefrei: Ein Gebäude, das für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist; dies gilt insbesondere auch für die Verbindungswege zwischen den Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder sonstigen den Bewohnern dienenden baulichen Nebenanlagen und dem Hauseingang; | |
| 21. | als betreutes Wohnen: Ein Wohngebäude, das barrierefrei errichtet und vorrangig zur Benützung durch Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen bestimmt ist und für das die Gemeinde ein vorrangiges Einweisungsrecht besitzt, wenn die je nach Bedarf notwendigen Grundversorgungsleistungen für die Bewohner gemäß einem Betreuungskonzept sichergestellt sind. |
(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten, diese einschließend, erhalten haben:
- Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl I Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 38/2011;
- Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010;
- Bauträgervertragsgesetz (BTVG), BGBl I Nr 7/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2010;
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010;
- Ehegesetz (EheG), dRGBl I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2009;
- Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl I Nr 135/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 29/2010;
- Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2011;
- Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010;
- Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 76/2011;
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010;
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl Nr 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2011;
- Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2009;
- Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 29/2010;
- Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl Nr 800/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 25/2009;
- Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 76/2011;
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010;
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2009.