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Dokument-ID: 513324
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 5. Wohnberatung und Wohnbauforschung
Von den gemäß § 2b Abs 1 bereitstehenden Mitteln können bis zu 0,5 % für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hiezu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.