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Dokument-ID: 513410
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 21. Subjektbezogene Rückzahlung
Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand den maßgeblichen Wohnungsaufwand übersteigt. Für die Festsetzung des zumutbaren und maßgeblichen Wohnungsaufwandes gilt § 20 Abs 5 und 6.