Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 24. Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder Förderungsdarlehen bestehen.
(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen.
(3) Werden Annuitätenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen gewährt, ist für die Höhe des Hypothekardarlehens ein Fixbetrag je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Dabei kann für Jungfamilien und kinderreiche Familien ein höherer Fixbetrag festgesetzt werden. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den auf Grund des Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.