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Dokument-ID: 513418
5. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
5. Abschnitt
Förderung der Sanierung und Errichtung von Bauernhäusern
§ 25. Förderungsvoraussetzungen
Natürlichen Personen, die ein Bauernhaus umfassend sanieren oder neu errichten, kann eine Förderung gewährt werden, wenn sie
- begünstigte Personen und
- Eigentümer der Bauliegenschaft sind.