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Dokument-ID: 513320
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 2c. Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss
Die Einnahmen und die Ausgaben des Landeswohnbaufonds sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr vor dessen Beginn in einem Voranschlag und nach dessen Ablauf in einem Rechnungsabschluss festzustellen. Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landeswohnbaufonds sind im Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landes gesondert auszuweisen.