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Neu Dokument-ID: 513320

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 2c. Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Die Einnahmen und die Ausgaben des Landeswohnbaufonds sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr vor dessen Beginn in einem Voranschlag und nach dessen Ablauf in einem Rechnungsabschluss festzustellen. Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landeswohnbaufonds sind im Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landes gesondert auszuweisen.