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Dokument-ID: 509036
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 34.
Der Rechtsanwalt hat die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die Übernahme von Aufträgen auf Rechnung des Rechtsanwaltsanwärters ist unzulässig.