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Neu Dokument-ID: 513437

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Maßgeblicher Wohnungsaufwand

idF LGBl. Nr. 106/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand besteht aus:

  1. der Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen,
  2. der Tilgung und Verzinsung zur Finanzierung der förderbaren Maßnahme aufgenommener Darlehen und gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel unter Bedachtnahme auf § 32 Abs 2,
  3. der Rückzahlung und Verzinsung von Annuitätenzuschüssen gemäß § 32 Abs 1,
  4. der Verzinsung zur Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten eingesetzter Eigenmittel gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG,
  5. dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d Abs 2 Z 2 und 3 WGG,
  6. im Fall der Einräumung eines Baurechts dem Baurechtszins gemäß § 14 Abs 1 Z 4 WGG sowie der Rückzahlung und Verzinsung zur Finanzierung der Baurechtsnebenkosten eingesetzter Eigenmittel gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG.

(2) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden.