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Neu Dokument-ID: 513438

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Berechnung der Wohnbeihilfe

idF LGBl. Nr. 76/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2007

(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Wohnungsaufwand gemäß § 35, der auf die förderbare Nutzfläche (§ 10 Abs 1, 2, 3 und 5) entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt.

Für die Gewährung der Wohnbeihilfe kann ein Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Wohnbeihilfe zusteht, durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden.

(2) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist; der Hundertsatz darf 25 v.H. des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Der Hundertsatz ist niedriger festzulegen für:

  1. Jungfamilien,
  2. kinderreiche Familien,
  3. Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
  4. Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinn des § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufweist, und
  5. Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher.